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Veranstaltung eines Pokerturniers ist ein verbotenes Glücksspiel

Laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt a.M. vom 12.02.2008 gilt die Veranstaltung eines Pokerturniers als verbotenes Glücksspiel aufgrund folgender Grundannahmen:

 1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Es liegt ein verbotener entgeltlicher Einsatz vor, wenn eine Teilnahmegebühr
von 15,- EUR verlangt wird, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Poker-Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben.
3. Das Verbot gilt auch nach dem 01.01.2008, da der Glücksspiel-Staatsvertrag
insofern die alte Rechtslage übernommen hat.“

Dieses Urteil entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichtes München und des Verwaltungsgerichtes Weimar, während das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (am 21.09.2007), das Verwaltungsgericht Cottbus und das Amtsgericht Fürstenfeldbruck nur dann ein strafbares Glücksspiel annehmen, wenn durch das Eintrittsgeld die Preise finanziert werden.

Quelle: Rechts-Newsletter der Kanzlei Bahr. Weitere laufende News zum Thema auf der Website „Glücksspiel und Recht„.

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